Mitgliedschaft
Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft beim DFV:
Alle Regelungen zur Mitgliedschaft finden Sie in unserer Satzung.
Es gibt folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft beim DFV:
Alle Regelungen zur Mitgliedschaft finden Sie in unserer Satzung.
Die Mitgliedschaft im DFV wird durch Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr von € 120 erworben. Der Jahresbeitrag beträgt für gewerbliche Mitglieder € 240.
Für private Mitglieder entfällt die einmaligen Aufnahmegebühr.
Der Jahresbeitrag beträgt € 120.
Die Satzung des DFV regelt die Aufgaben und Mitgliedschaft im Verein. Sie können die Satzung als PDF runterladen.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Floating Verband e.V.”.
1.2 Er ist in das Vereinsregister München unter der Nummer VR 202461 eingetragen werden und führt den
Zusatz „eingetragener Verein, e.V.“
1.3 Der Sitz des Vereins ist die Herzogstr. 1 in 80803 München
§ 2 Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins sind folgende Punkte:
• Vertretung der Interessen von Betreibern und Herstellern von Starksolebädern
• gegenüber Behörden (steuerlich und gewerblich)
• gegenüber privaten und gesetzlichen Krankenkassen
• in der Öffentlichkeitsarbeit
• Anregung von universitärer Forschung
• Sammlung, Katalogisierung und Digitalisierung von bestehenden Forschungsdaten
• Aufbau eines Gütesiegels für den Betrieb von Starksolebädern
• Festlegung eines standardisierten Verfahrens zur Überprüfung der Wasserqualität
• Anregung einer Listung von gewerblich genutzten Floating-Anlagen innerhalb einer deutschen (DIN) oder
europäischen Normierung.
2.2 Er beabsichtigt seine satzungsmäßigen Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen zu verfolgen:
• Aufbau und Betrieb einer Webseite
• Erstellung und Versendung von Newsletter und anderen Informationsschriften
• Einwerbung von zahlenden Mitgliedern
• Pressearbeit
• Aufbau und Pflege von Kontakten zu universitären und anderen Forschungseinrichtungen
• Aufbau eines Netzwerks zu Ärzten und Therapeuten
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus
dem Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im
Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
3.6 Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
3.7 Die Mitglieder haben laufende Mitgliedsbeiträge in Höhe von €240 für gewerbliche Mitglieder und €120 für
private Mitglieder pro Jahr zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils spätestens bis zum 28.12. des Vorjahres
für das laufende Jahr zu entrichten.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt €120 für gewerbliche Mitglieder und €0 für private Mitglieder.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 4 Vorstand
4.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzen und dem 3. Vorsitzenden.
Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
4.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch
so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4.3 Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 5 Mitgliederversammlung
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet durch die Einberufung des Vorstandes oder wenn mindestens
25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
5.2 Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
5.3 Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide
nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Schriftführer
wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
5.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
6.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6.2 Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom letzten Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Gesellschaft bzw. Verein.